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EINFACH GRUNDSTÜCK ZUR VERFÜGUNG
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DER BAURECHTSVERTRAG

Wer sein Grundstück nicht einfach so verkaufen möchte, aber dennoch sein Bauland einem Bauprojekt zur Verfügung stellen will, für das er oder sie einen monatlichen oder jährlichen Baurechtszins erhält, dem steht die Option eines Baurechtsvertrages zur Verfügung. Dabei vergibt ein:e Grundbesitzer:in für einen vorher definierten Zeitraum von meist 99 Jahren einem Bauherrn das Recht auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Vorteile entstehen dabei für Grundbesitzer:in und Bauherrn.

Der Bauherr wäre in diesem Beispiel die Carisma GmbH, die auf Ihrem Grundstück ein modernes Wohnprojekt verwirklicht. Sie als Grundstücksbesitzer:in bleiben nach wie vor Grundstückseigentümer:in und erhalten für das „Zur-Verfügung-stellen“ Ihres Grundstücks einen attraktiven Baurechtszins, der monatlich auf Ihrem Konto eingeht. 

Ein zusätzlicher Vorteil entsteht allerdings auch für Ihre Nachfahren. Denn nach Ablauf des Baurechtsvertrages, der längstens 100 Jahre dauern darf, gehört nicht nur das Grundstück, sondern auch das darauf errichtete Bauwerk Ihrer Familie.

WAS WIR FÜR SIE TUN KÖNNEN:

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– Wir überweisen regelmäßig einen vorab definierten Baurechtszins auf Ihr Konto.

Das privatrechtliche Baurecht, im Volksmund auch Fruchtgenuss oder Fruchtgenussrecht genannt, ist ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. In der Regel bezieht sich der Fruchtgenuss auf eine Liegenschaft. Um dieses Recht verbindlich zu machen, müssen zwei zentrale Rahmenbedingungen erfüllt sein.
 

1. Der Grundeigentümer und der Bauherr müssen zwei verschiedene (natürliche oder juristische) Personen sein. Zudem erhält das Baurecht erst seine Gültigkeit, nachdem es im Grundbuch eingetragen wird.

2. Das Baurecht muss mit einem Baurechtsvertrag zwischen den beiden Parteien (Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer) geschlossen werden.
 

Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt werden, gilt das Baurecht als verbindlich. Der Grundbesitzer behält über die gesamte Baurechtsphase seine Eigentumsrechte und erhält vom Bauherrn für die Nutzung des fremden Grundstücks einen monatlichen oder jährlichen Bauzins. Die Laufzeit des Baurechts ist ebenfalls genau geregelt und dauert meistens 99 Jahre. Das Gebäude gehört somit für einen geregelten Zeitraum dem Bauherrn, während das Grundstück weiterhin dem Grundbesitzer gehört.

Sobald das Baurecht erloschen ist, fällt das Gebäude an den Grundeigentümer zurück. Dieser muss dann dem Bauberechtigten für das Bauwerk eine Entschädigung zahlen. Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Entschädigung ein Viertel des Bauwertes zum Zeitpunkt der Beendigung des Baurechts. Eventuelle Pfandrechte gehen auf das Grundstück über.

Der Baurechtszins ist eine Gegenleistung, die der Grundstückseigentümer dafür erhält, dass der Bauberechtigte auf dem Baurechtsgrund bauen und wohnen darf. Der Baurechtsnehmer bezahlt somit für sein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Grundstück. Wie, wann und ob der Baurechtszins angehoben wird, legen der Grundstückseigentümer und der Baurechtsnehmer im Vertrag genau fest. In der jeweiligen Vertragsgestaltung sind beide Parteien frei, allerdings ist wie bei Mietwohnungen eine Bindung an den Verbraucherpreisindex üblich.

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DIPL.-ING. (FH)
TOBIAS STEINHAUSER

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